Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 91 Stadtstaatklausel

Stand: 10.06.2019

Bund

In den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg bestimmt der Senat, welche Stellen die Aufgaben wahrnehmen, die im Gesetz und in dieser Verordnung der Gemeindebehörde übertragen sind.

§ 90 § 92