§ 61 Wahl in Sonderwahlbezirken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 24.11.1981 – 2 BvC 1/81 · Zur Verfassungsmäßigkeit der BriefwahlZitiert von 14
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 13.12.2017 – 163/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-1 (1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken (§ 13) wird jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, der einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-2 (2) Es ist zulässig, für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks verschiedene Personen als Beisitzer des Wahlvorstandes zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-3 (3) Die Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum. Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirks können verschiedene Wahlräume bestimmt werden. Die Gemeindebehörde richtet den Wahlraum her.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-4 (4) Die Gemeindebehörde bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-5 (5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tage vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-6 (6) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben. Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach den §§ 59 und 56 Abs. 4 bis 8. Dabei muss auch bettlägerigen Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten. Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter weist Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können. Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen. Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren. Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-7 (7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll noch Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-8 (8) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-9 (9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/61#abs-10 (10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.