Gesetze / Bundeswahlordnung

BWO

§ 54 Öffentlichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

§ 53 § 55