§ 51 Wahlurnen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/51#abs-1 (1) Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/51#abs-2 (2) Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWO%201985/51#abs-3 (3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.