§ 2 Landeswahlleiter
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 17.10.1990 – 2 BvE 6/90, 2 BvE 7/90Einstweilige Anordnung (Unterschriftenquorum für Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landeslisten bei der ersten gesamtdeutschen Wahl)Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.