Gesetze / Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
BWKAuslG§ 13
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWKAuslG/13#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWKAuslG/13#abs-2 (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsanordnungen über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversorgung nach diesem Gesetz betreffen, außer Kraft gesetzt.