Gesetze / Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland

BWKAuslG

§ 11

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWKAuslG/11#abs-1 (1) Die Zuständigkeit und das Verwaltungsverfahren bestimmen sich nach dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung und der Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Versorgungsberechtigte im Ausland (Auslandszuständigkeits-VO).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWKAuslG/11#abs-2 (2) Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für das Vorverfahren und das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung maßgebend.

§ 10 § 12