Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

BWBayZwVStV

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.

Art 5 Art 7