Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

BWBayZwVStV

Art. 7

Stand: 03.01.1985

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/7#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/7#abs-2 (2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der am 28. September und 7. Oktober 1965 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen außer Kraft.

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