Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
BWBayZwVStVArt 7
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/7#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayZwVStV/7#abs-2 (2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der am 28. September und 7. Oktober 1965 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen außer Kraft.