nu:legal · recht.nulegal.eu

Art. 1 BWBayZwVStV (Bayern)

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Landesrecht Bayern

Stand: 03.01.1985 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart und Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.