Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten

BWBayRPRSatStV

Art 2 Ausschreibung des Kanals

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/2#abs-1 (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) schreiben die Vergabe des Kanals in ihrem Hoheitsgebiet in dem für öffentliche Bekanntmachungen bestimmten Mitteilungsblatt gleichzeitig aus. Die Ausschreibungsfrist beträgt vier Wochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/2#abs-2 (2) Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Anträge werden von jeder Landesstelle darauf überprüft, ob nach ihrem Landesrecht die persönlichen Voraussetzungen als Anbieter erfüllt werden. Anträge, welche nach einem Landesrecht diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Landesstellen zurückgewiesen.

Art 1 Art 3