Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag über die gemeinsame Nutzung eines Fernseh- und eines Hörfunkkanals auf Rundfunksatelliten
BWBayRPRSatStVArt 1 Nutzung eines Fernsehkanals
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/1#abs-1 (1) Die vertragsschließenden Länder kommen überein, Vergabe und Nutzung eines Kanals für Fernsehzwecke durch private Anbieter auf einem von der Deutschen Bundespost zur Verfügung gestellten Rundfunksatelliten gemeinsam zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/1#abs-2 (2) Das Programm wird für die vertragsschließenden Länder ausgestrahlt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/1#abs-3 (3) Die studiotechnische Abwicklung des Programms soll im Gebiet der vertragsschließenden Länder erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BWBayRPRSatStV/1#abs-4 (4) Zur Verbreitung des Programms wird der Anbieter nach Maßgabe landesrechtlicher Regelungen auch an der Nutzung verfügbarer drahtloser terrestrischer Fernsehfrequenzen beteiligt. Erreicht der Versorgungsgrad des über Rundfunksatelliten ausgestrahlten Programms einschließlich der kabelgebundenen Versorgung 70 v. H. der Rundfunkteilnehmer der vertragsschließenden Länder, kann die Beteiligung widerrufen werden.