Gesetze / Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
BVwAG§ 5
Stand: 10.06.2019
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- VG Berlin, 09.01.2024 – 23 K 172/22
- VGH Bayern, 28.06.2023 – 5 ZB 21.2492
- VG Köln, 26.07.2017 – 10 K 7159/15Zitiert von 1
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Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.