Gesetze / Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes

BVwAG

§ 5

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Das Bundesverwaltungsamt ist für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten einer Person zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

§ 4 § 6