Gesetze / Gesetz über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes
BVwAG§ 2
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVwAG/2#abs-1 (1) Das Bundesverwaltungsamt hat alle Maßnahmen, die der Beratung von Auswanderungswilligen, der Vorbereitung der Auswanderung und der Fürsorge für die Auswanderer dienen, zu treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVwAG/2#abs-2 (2) Das Bundesverwaltungsamt hat hierbei in Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen insbesondere folgende Aufgaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVwAG/2#abs-3 (3) Das Bundesverwaltungsamt kann auf dem Gebiet der Einwanderung die in Absatz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVwAG/2#abs-4 (4) Das Auswärtige Amt ist zu fachlichen Weisungen berechtigt, soweit es sich um Aufgaben handelt, die auswärtige Angelegenheiten berühren.