§ 1 BVormPrüfV (Brandenburg) — Prüfungsbehörde

Berufsvormünderprüfungsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbehörde ist die überörtliche

Betreuungsbehörde. Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen durch die

Prüfungsorgane zu treffen sind, handeln sie für die

Prüfungsbehörde.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Berufs- und

Statusbezeichnungen gelten für Frauen und Männer.