Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 4
Stand: 10.06.2019
Innerhalb des Gerichts wird der Präsident vom Vizepräsidenten und dieser von dem dienstältesten, bei gleichem Dienstalter von dem lebensältesten anwesenden Mitglied des Gerichts vertreten.