Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts
BVerfGGO 2015§ 17
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/17#abs-1 (1) Amtliche Informationen des Gerichts werden von der Pressestelle veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/17#abs-2 (2) Amtliche Informationen an die Medien aus dem Bereich eines Senates bedürfen der Zustimmung des oder der Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVerfGGO%202015/17#abs-3 (3) Die Medienarbeit des Gerichts wird durch die Pressestelle koordiniert.