Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bergmannsversorgungsscheingesetz

BVSG NW

§ 17 Verfahren, Datenschutz

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/17#abs-1 (1) Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/17#abs-2 (2) Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch des entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/17#abs-3 (3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.

§ 16 § 18