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# § 17 BVSG NW (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren, Datenschutz

Bergmannsversorgungsscheingesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.

(2) Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 Zehnten Buches Sozialgesetzbuch des entsprechend.

(3) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.

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Zitiervorschlag: § 17 BVSG NW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVSG%20NW/17

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