Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 4i Soziotherapie
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4i#abs-1 (1) Aufwendungen für eine Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Soziotherapie-Richtlinie vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14. April 2015 B5) in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%20NRW/4i#abs-2 (2) Die Leistungserbringung und die Höhe der Vergütung richten sich nach den geschlossenen Verträgen des § 132b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten, die von den Krankenkassen oder den Landesverbänden der Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 4i BVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 15.12.2021 – 1 A 2500/19Zitiert von 5
- VG Köln, 12.10.2018 – 19 K 10612/16Zitiert von 2
- VG Köln, 14.02.2020 – 19 K 1747/19
- VG Köln, 14.02.2020 – 19 K 5784/18
- VG Köln, 14.02.2020 – 19 K 7299/19
- VG Münster, 06.08.2020 – 5 K 1678/18
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 24.11.2025 – 5 K 866/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.05.2022 – 1 A 4373/19
- VG Köln, 02.12.2021 – 19 K 6445/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4i BVO NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.