Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Beihilfenverordnung NRW
BVO NRW§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen
Stand: 26.08.2026
Die personenbezogenen Bezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 17 BVO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Minden, 17.08.2009 – 4 K 1247/08Zitiert von 1
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