Gesetze / Zweite Berechnungsverordnung
II. BV§ 15 Eigenleistungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/15#abs-1 (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/15#abs-2 (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise ausgewiesen werden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/15#abs-3 (3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte sind, vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage auszuweisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVO%202/15#abs-4 (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete Restkaufgelder und die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Verbindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie im Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen sind.