Gesetze / Bundesversorgungsgesetz BVG § 8b Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Zur aktuellen Fassung → Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.