Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung
BVFinanzierungsVO§ 8 Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege
Stand: 26.08.2026
Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des
Finanzierungsnachweises aufzubewahren.