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§ 8 BVFinanzierungsVO (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierungsfähige Ausgaben, Aufbewahrung der Belege

Betreuungsvereinefinanzierungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des

Finanzierungsnachweises aufzubewahren.