Finanzierungsfähig sind alle Ausgaben zu Aufgaben nach § 15 Absatz 1 des Betreuungsorganisationsgesetzes, die im Finanzierungsjahr verausgabt wurden. Die Originalbelege zum Nachweis dieser Ausgaben sind fünf Kalenderjahre nach Vorlage des
Finanzierungsnachweises aufzubewahren.