Gesetze / BVA-Bundesfamilienkassenverordnung
BVABundFamkV§ 2 Aufgabenübertragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-1 (1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:
soweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-2 (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-3 (3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-4 (4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt über.