Gesetze / BVA-Bundesfamilienkassenverordnung

BVABundFamkV

§ 2 Aufgabenübertragung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-1 (1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:

1.
bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
2.
weitere Bundesbehörden,

soweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-2 (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-3 (3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2#abs-4 (4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt über.

§ 1 § 3