nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 BVABundFamkV — Aufgabenübertragung

BVA-Bundesfamilienkassenverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt kann die Aufgaben einer Familienkasse nach § 1 wahrnehmen für:

- 1. bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie

- 2. weitere Bundesbehörden,

soweit diese Verwaltungsträger ihr die Aufgaben übertragen.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bundesverwaltungsamt und dem Verwaltungsträger der übertragenden Familienkasse übertragen. In der Verwaltungsvereinbarung ist die Kostentragung zu regeln.

(3) Mit der Übertragung tritt die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt in die Rechtsstellung der jeweiligen Familienkasse ein. Die Zuständigkeiten für Leistungszeiträume vor 1996 bleiben von einer Übertragung unberührt.

(4) Vereinbarungen zur Aufgabenübertragung nach § 1, die mit dem Bundesverwaltungsamt bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, gehen zum 3. Juni 2010 auf die Bundesfamilienkasse beim Bundesverwaltungsamt über.

---

Zitiervorschlag: § 2 BVABundFamkV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BVABundFamkV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
