Gesetze / Bundesumzugskostengesetz
BUKG§ 3 Zusage der Umzugskostenvergütung
Stand: 01.06.2020
Wird zitiert von 84
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Nach Gewicht
- BVerwG, 28.11.2019 – 5 A 4/18Wirksamkeitsaufschub für Umzugskostenvergütungszusagen nach § 3 Abs. 3 BUKGZitiert von 8
- VG Minden, 15.01.2016 – 10 K 132/14
- VGH Bayern, 20.03.2023 – 24 ZB 22.1624
- VGH Bayern, 30.10.2025 – 24 B 25.1734
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.03.2019 – 1 L 100/18Zitiert von 4
- VG Cottbus, 27.12.2024 – VG 4 K 27/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BUKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3#abs-1 (1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3#abs-3 (3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Berechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Personalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BUKG%201990/3#abs-4 (4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.