Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung
BTÄO§ 14
Stand: 10.06.2019
Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14 BTÄO →
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