Gesetze / Bundes-Tierärzteordnung

BTÄO

§ 10

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

§ 9a § 11