Gesetze / Bundestariftreuegesetz
BTTG§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 01.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/2#abs-1 (1) Bundesauftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind Auftraggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen öffentlicher Aufträge, Rahmenvereinbarungen und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich nach § 1 fallen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/2#abs-2 (2) Auftragnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die Auftragnehmer und Konzessionsnehmer der Bundesauftraggeber.