Gesetze / Bundestariftreuegesetz

BTTG

§ 11 Zivilrechtliche Sanktionen

Stand: 01.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/11#abs-1 (1) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes, vereinbaren; diese ist verwirkt, wenn die Prüfstelle Bundestariftreue einen Verstoß nach § 13 festgestellt hat. Der Bundesauftraggeber muss die verwirkte Vertragsstrafe nach Satz 1 nicht vor Ende der Auftragsausführung geltend machen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTTG/11#abs-2 (2) Der Bundesauftraggeber soll mit dem Auftragnehmer für Fälle des Absatzes 1 ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Auftragsverhältnisses vereinbaren.

§ 10 § 12