Gesetze / Hausordnung des Deutschen Bundestages

BTHausO 2025

§ 2a Zugangsberechtigung zu IT-Systemen

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202025/2a#abs-1 (1) Der Deutsche Bundestag stellt ein gemeinsames Informations- und Kommunikationssystem bereit (IT-Systeme).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202025/2a#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 6a können Personen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 Zugriff auf die IT-Systeme des Deutschen Bundestages erhalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202025/2a#abs-3 (3) § 2 Absatz 6b gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTHausO%202025/2a#abs-4 (4) Weitere Einzelheiten zum Zweck und Verfahren der Zuverlässigkeitsüberprüfung werden in ergänzenden Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt.

§ 2 § 3