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Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

4.

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verhaltensregeln, die bei Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag seit mindestens zwei Jahren nicht mehr ausgeübt werden, bleiben bei der Anzeigepflicht unberücksichtigt.

BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

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Fassung

Zuletzt am 23.10.2026 mit der amtlichen Fassung (gesetze-im-internet.de) abgeglichen. Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Zitieren

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen)

recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/4.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/4., abgerufen am 23.10.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt (recht.bund.de) · Quelle: Bundesamt für Justiz Ein Dienst der Nulegal GmbH ·