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Gesetze / Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

BTGO1980Anl1ABest

3.

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es sich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.

BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/3.

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl1ABest/3., abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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