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3. BTGO1980Anl1ABest

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der Verhaltensregeln sind die Art der Tätigkeit sowie Name und Anschrift des Unternehmens oder der Organisation mitzuteilen. Soweit es sich nicht um allgemein bekannte Unternehmen oder Organisationen handelt, ist eine kurze Angabe zu ihrem Tätigkeitsbereich erforderlich.