Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)
BTGO1980Anl 3§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-1 (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-2 (2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-3 (3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,