Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)

BTGO1980Anl 3

§ 3 Wahl und Änderung der Geheimhaltungsgrade

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-1 (1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-2 (2) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS dem Empfänger schriftlich mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/3#abs-3 (3) Herausgebende Stelle im Sinne des Absatzes 2 sind bei VS, die innerhalb des Bundestages entstehen,

a)
der Präsident,
b)
die Vorsitzenden der Ausschüsse,
c)
weitere vom Präsidenten ermächtigte Stellen.
§ 2a § 3a