Gesetze / Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)
BTGO1980Anl 3§ 2a Private Geheimnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/2a#abs-1 (1) Als GEHEIM können auch wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstige private Geheimnisse oder Umstände des persönlichen Lebensbereichs eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Berechtigten schweren Schaden zufügen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%203/2a#abs-2 (2) Als VERTRAULICH können die in Absatz 1 bezeichneten Geheimnisse oder Umstände eingestuft werden, deren Kenntnis durch Unbefugte dem Interesse des Berechtigten abträglich sein könnte.