Gesetze / Registrierung von Verbänden und deren Vertreter (Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237)

BTGO1980Anl 2

(XXXX) Registrierung von Verbänden und deren Vertreter

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-1 (1) Der Präsident des Bundestages führt eine öffentliche Liste, in der alle Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-2 (2) Eine Anhörung ihrer Vertreter findet nur statt, wenn sie sich in diese Liste eingetragen haben und dabei folgende Angaben gemacht haben:

Name und Sitz des VerbandesZusammensetzung von Vorstand und GeschäftsführungInteressenbereich des VerbandesMitgliederzahlNamen der Verbandsvertreter sowieAnschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-3 (3) Hausausweise für Interessenvertreter werden nur ausgestellt, wenn die Angaben nach Absatz 2 gemacht wurden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-4 (4) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Anspruch auf Anhörung oder Ausstellung eines Hausausweises.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-5 (5) Die Liste ist vom Präsidenten jährlich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO1980Anl%202/(xxxx)#abs-6 (6) Diese Anlage tritt am 1. März 2022 außer Kraft.