Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 90 Beratung von Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/90#abs-1 (1) Sieht der Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses eine Änderung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, gilt für die Behandlung des Einigungsvorschlages im Bundestag § 10 der Geschäftsordnung des Vermittlungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/90#abs-2 (2) Die Beratung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses beginnt am zweiten Tag nach der Verteilung als Drucksache, früher nur, wenn auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Bundestages es beschließen. Für den Antrag gilt die Frist des § 20 Absatz 2 Satz 3.

§ 89 § 91