Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 76 Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/76#abs-1 (1) Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages (§ 75) müssen von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet sein, es sei denn, dass die Geschäftsordnung etwas anderes vorschreibt oder zulässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/76#abs-2 (2) Gesetzentwürfe müssen, Anträge können mit einer kurzen Begründung versehen werden. Gesetzentwürfen zur Änderung geltender Gesetze soll eine Synopse beigefügt werden, die die Entwurfsfassung dem geltenden Gesetz gegenüberstellt.