Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 74 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
Stand: 01.11.2025
Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.