Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 57 Mitgliederzahl der Ausschüsse
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/57#abs-1 (1) Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag. Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/57#abs-2 (2) Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter. Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/57#abs-3 (3) Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/57#abs-4 (4) Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.