Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 56a Technikfolgenanalysen

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/56a#abs-1 (1) Dem Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung obliegt es, Technikfolgenanalysen zu veranlassen und für den Deutschen Bundestag aufzubereiten und auszuwerten. Er kann mit der wissenschaftlichen Durchführung von Technikfolgenanalysen Institutionen außerhalb des Deutschen Bundestages beauftragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/56a#abs-2 (2) Der Ausschuss für Forschung, Technologie, Raumfahrt und Technikfolgenabschätzung hat Grundsätze über die Erstellung von Technikfolgenanalysen aufzustellen und diese Grundsätze zum Ausgangspunkt seiner Entscheidung im Einzelfall zu machen.

§ 56 § 57