Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 4 Wahl des Bundeskanzlers

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/4#abs-1 (1) Die Wahl des Bundeskanzlers (Artikel 63 des Grundgesetzes) erfolgt mit verdeckten Stimmzetteln (§ 49).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/4#abs-2 (2) Wahlvorschläge zu Wahlgängen gemäß Artikel 63 Absatz 3 und 4 des Grundgesetzes sind von einem Viertel der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion, die mindestens ein Viertel der Mitglieder des Bundestages umfasst, zu unterzeichnen. § 78 Absatz 5 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/4#abs-3 (3) Erreicht zu dem Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes kein Wahlvorschlag die notwendige Anzahl an Unterzeichnungen, steht jedem Mitglied des Bundestages das Wahlvorschlagsrecht zu, es sei denn, ein Vorschlag ist von einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages unterzeichnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/4#abs-4 (4) § 45 findet auf den Wahlgang gemäß Artikel 63 Absatz 4 des Grundgesetzes keine Anwendung.

§ 3 § 5