Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 27 Worterteilung und Wortmeldung
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-1 (1) Der Präsident erteilt das Wort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-2 (2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-3 (3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.