Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 27 Worterteilung und Wortmeldung

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-1 (1) Der Präsident erteilt das Wort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-2 (2) Will der Präsident selbst sich als Redner an der Aussprache beteiligen, so hat er während dieser Zeit den Vorsitz abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/27#abs-3 (3) Mitglieder des Bundestages, die zur Sache sprechen wollen oder anderweitig das Wort erhalten möchten, haben in der Regel ihren Redewunsch bei dem Schriftführer, der die Rednerliste führt, anzumelden.

§ 26 § 27a