Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 128 Rechte des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung
Stand: 01.11.2025
Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung kann Fragen aus seinem Geschäftsbereich beraten und dem Bundestag Empfehlungen unterbreiten (§ 75 Absatz 1 Buchstabe h).