Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 119 Niederschrift von Zwischenrufen
Stand: 01.11.2025
Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.