Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 118 Korrektur der Niederschrift

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/118#abs-1 (1) Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/118#abs-2 (2) Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

§ 117 § 119