Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

BTGO 2025

§ 115 Beratung der Berichte des Wehrbeauftragten

Stand: 01.11.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/115#abs-1 (1) Der Präsident erteilt dem Wehrbeauftragten in der Aussprache über die von ihm vorgelegten Berichte das Wort, wenn es von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/115#abs-2 (2) Die Herbeirufung des Wehrbeauftragten zu den Sitzungen des Bundestages kann von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt werden; Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

§ 114 § 116